|
|
§ 1
|
Name, Sitz, Geschäftsjahr,
Mitgliedschaften
|
|
-
Der Verband führt den Namen: "Pferde-Sport-Verband Rheinland-Nassau
e.V."
-
Die räumliche Zuständigkeit umfasst die Regierungsbezirke Koblenz und Trier.
-
Der Sitz des Verbandes ist Trier
-
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
-
Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen.
-
Der Verband ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V.
-
Der Verband ist Mitglied des Landesverbandes der Reit -und Fahrvereine Rheinland-Pfalz e. V.
-
Der Verband ist Gesellschafter der Sport und Medien Rheinland-Pfalz GmbH.
-
Der Verband ist Mitglied des Vereins zur Förderung von Pferdesport und Pferdezucht in Rheinland-Pfalz-Saar e. V.
|
|
|
§ 2
|
Gemeinnützigkeit
|
|
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Organe arbeiten ehrenamtlich.
|
|
|
§ 3
|
Zweck und Aufgaben
|
|
-
Zweck des
Verbandes ist die Zusammenfassung aller Bestrebungen innerhalb des Verbandsgebietes, die auf die Förderung des Pferdesports gerichtet sind. Die
Verfolgung politischer und konfessioneller Ziele ist ausgeschlossen.
-
Die Aufgaben des Verbandes sind:
-
Unterstützung der Vereine und Förderung der Ausbildung der Jugend und
aller Personen, die sich mit Pferdesport beschäftigen, im Umgang mit Pferden sowie deren Haltung und Ausbildung.
-
Fortbildung der in Ausbildung von Reiter und Pferden tätigen Personen.
-
Ausbildung und Fortbildung der Veranstalter von Pferdeleistungsschauen
sowie Richter, Parcoursbauer und sonstiger bei Pferdeleistungsschauen tätigen Personen.
-
Veranstaltung von
Pferdeleistungsschauen und Prüfungen auf Verbandsebene sowie das Abstimmen der Termine im Verbandsbereich.
-
Betreuung und
Regelung aller Belange der Erholung mit dem Pferd in der freien Natur und außerhalb der Reitanlagen.
-
Vertretung des
Pferdesportes des Verbandes gegenüber den Sportorganisationen, Behörden und sonstigen Institutionen.
-
Der Verband hat
das Recht, über Fernseh- und Rundfunkübertragungen seiner Veranstaltungen mit Fernseh- und Rundfunkveranstaltern Verträge zu schließen.
Für Veranstaltungen seiner Mitglieder können diese dem Verband ihre Rechte übertragen. Schließt der Verband für seine Mitglieder solche Verträge, so hat er die Vergütungen
für die Mitglieder treuhändig zu vereinnahmen und an diese zu verteilen.
Dies gilt auch
bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger sowie zuzüglicher Vertragspartner.
Der Verband kann
diese Rechte Dritten übertragen.
|
|
|
§ 4
|
Mitgliedschaft
|
|
Der Verband hat
-
Ordentliche Mitglieder
-
fördernde Mitglieder
-
Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder können die im Verbandsgebiet
bestehenden Pferdesportvereine und Sportvereinigungen werden, die eine Pferdesportabteilung unterhalten.
Fördernde Mitglieder können natürliche, juristische Personen oder Vereinigungen von Personen werden, die den Verband in der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung hierzu ernannt werden.
|
|
|
§ 5
|
Erwerb der Mitgliedschaft
|
|
-
Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes zu
stellen.
-
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand allein und endgültig nach Anhören des zuständigen Bezirksverbandes. Die Gründe für eine
etwaige Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen dem Antragsteller nicht bekanntgegeben zu werden.
-
Mitglieder können nur solche Pferdesportvereine oder Abteilungen sein, die
-
im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen sind.
-
Mitglied im Sportbund Rheinland sind.
-
Die Mitgliedschaft im PSV Rheinland-Nassau bedingt und beinhaltet die Mitgliedschaft in dem
jeweils zugehörigen Bezirksverband.
|
|
|
§ 6
|
Beendigung der Mitgliedschaft
|
|
-
Die Mitgliedschaft
erlischt:
-
durch Auflösung
eines Mitgliedvereins oder einer Mitgliedsvereinigung.
-
durch Austritt aus
dem Verband oder Tod eines natürlichen oder fördernden Mitgliedes oder Ehrenmitgliedes.
-
durch
Ausschluss.
-
Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verband. Das ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglied bleibt zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten dem Verband gegenüber
bis zu dem Zeitpunkt des Austritts oder Ausschlusses verpflichtet.
-
Der Austritt muss der
Geschäftsstelle des Verbandes gegenüber mittels eingeschriebenem Brief erklärt werden. Er ist mit einer Frist von mindestens 3 Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres
möglich.
-
Der Ausschluss ist dem
betroffenen Mitglieds mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht des Einspruches binnen 6 Wochen nach Zustellung des
Ausschlussbescheides bei der Geschäftsstelle des Verbandes zu. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.
|
|
|
§ 7
|
Rechte und Pflichten der Mitglieder
|
|
-
Die ordentlichen
Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verband im Rahmen der Satzung.
-
Die Mitglieder
sind verpflichtet:
-
die Satzung
einzuhalten und die satzungsgemäßen Anordnungen des Verbandes sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen.
-
den Vorstand bei
der Durchführung seiner Aufgaben und den Verband in seinen Zielen zu unterstützen und zu fördern.
-
die in der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge 4 Wochen nach Rechnungserhalt zu zahlen. Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nach 2-maligem Mahnen nicht nachkommen,
werden vom Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen.
-
keine Handlungen
zu begehen, die dem Ansehen des Verbandes abträglich sind und gegen die ethischen
Grundsätze des Pferdesports und der FN verstoßen.
|
|
|
§ 8
|
Organe des Verbandes
|
|
Die Organe des Verbandes
sind:
-
die
Mitgliederversammlung
-
der
Vorstand
-
der
Ehrenrat
|
|
|
§ 9
|
Die Mitgliederversammlung
|
|
-
Die
Mitgliederversammlung wird von den Delegierten der aus dem Verband angeschlossenen Pferde-Sportvereinen gebildet.
Die Vereine stellen bei einem Mitgliederbestand bis zu 100 Mitgliedern 1 Delegierten, für jede angefangene oder volle Zahl von weiteren 100 Mitgliedern je einen weiteren
Delegierten.
Jeder Delegierte hat 1 Stimme, darf jedoch eine weitere Stimme seines Vereins in Vertretung wahrnehmen, insgesamt jedoch nicht mehr als 2 Stimmen auf sich vereinigen. Er
hat seine Stimmberechtigung durch schriftliche Vollmacht seines Vereinsvorstandes nachzuweisen.
-
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Verbandes oder im Falle seiner
Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich
einberufen.
Anträge müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsführung des
Verbandes eingereicht werden.
-
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf und außerdem auf Antrag von
wenigstens 1/3 der Mitglieder einberufen werden.
Die Ladungsfrist hat mindestens 4 Wochen zu betragen.
-
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Fördernde oder Ehrenmitglieder haben eine beratende Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
-
Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind in einem Beschlussprotokoll festzuhalten.
-
Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind:
-
Wahl und
Entlastung des Vorstandes
-
Entgegennahme des
Jahresberichtes
-
Entgegennahme der
Jahresrechnung und des Haushaushaltsvorschlages
-
Festsetzung der
Beiträge und Gebühren
-
Wahl zweier
Rechnungsprüfer
-
Wahl der
Mitglieder des Ehrenrates
-
Ernennung von
Ehrenmitgliedern
-
Entscheidung über
den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds (§7)
-
Beschluss von
Satzungsänderungen. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von wenigstens 2/3 der anwesenden Delegierten notwendig.
-
Beschlussfassung
über die Auflösung des Verbandes: Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von wenigstens 3/4 der anwesenden Delegierten notwendig. Der Beschluss kann nur auf einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer speziellen Tagesordnung gefasst werden.
-
Der Verband hat
das Recht, über Fernseh- und Rundfunkübertragungen seiner Veranstaltungen mit Fernseh- und Rundfunkveranstaltern Verträge zu schließen.
Für Veranstaltungen seiner Mitglieder können diese dem Verband ihre Rechte übertragen. Schließt der Verband für seine Mitglieder solche Verträge, so hat er die Vergütungen
für die Mitglieder treuhändig zu vereinnahmen und an diese zu verteilen.
Dies gilt auch
bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger sowie zuzüglicher Vertragspartner.
Der Verband kann
diese Rechte Dritten übertragen.
|
|
|
§ 10
|
Der Vorstand
|
|
-
Der Vorstand
arbeitet:
-
als
geschäftsführender Vorstand, bestehend aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem Schatzmeister
-
als
Gesamtvorstand, bestehend aus dem
geschäftsführenden Vorstand (a) dem Ressortleiter für Wettkampfsport
dem Ressortleiter für Jugend
dem Ressortleiter für Voltigieren
dem Ressortleiter für allgemeinen Reit- und Fahrsport
dem Ressortleiter für Pony
dem Ressortleiter für Fahren
dem Ressortleiter für Vielseitigkeit
dem Ressortleiter für Jagdreiten
dem Tierschutzbeauftragten den Vorsitzenden der 4 Bezirksverbände
dem Pressereferenten (ohne Stimmrecht), der vom Vorstand bestimmt wird
sowie weiteren Ressorts, die vom Vorstand nach Bedarf gebildet werden können.
-
-
Die Mitglieder des
Vorstandes, die Kassenprüfer und die Mitglieder des Ehrenrates werden auf der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
-
Scheidet ein
Vorstandsmitglied aus, erfolgt eine Nachwahl auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode. Bis dahin kann der Vorstand einen
kommissarischen Vertreter einsetzen.
-
Die Mitglieder des
Vorstandes sind gesetzte Delegierte der Mitgliederversammlung des Landesverbandes.
-
Festsetzung der
Beiträge und Gebühren
-
Wahl zweier
Rechnungsprüfer
-
Wahl der
Mitglieder des Ehrenrates
-
Ernennung von
Ehrenmitgliedern
-
Entscheidung über
den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds (§7)
-
Beschluss von
Satzungsänderungen. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von wenigstens 2/3 der anwesenden Delegierten notwendig.
-
Beschlussfassung
über die Auflösung des Verbandes: Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von wenigstens 3/4 der anwesenden Delegierten notwendig. Der Beschluss kann nur auf einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer speziellen Tagesordnung gefasst werden.
-
Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird.
-
Dem Vorstand obliegt
die Leitung des Verbandes.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes.
Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert, oder mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies aus besonderen Gründen beantragen.
Die Einladung muss 14 Tage vor der Sitzung erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorstandsvorsitzende.
Beschlüsse sind in einem Beschlussprotokoll festzuhalten.
-
Feste Aufgaben des
Vorstandes sind:
-
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
-
Bewilligung von Ausgaben
-
Aufnahme
und Ausschluss von Mitgliedern
-
Aufnahme
oder Aufgabe von Mitgliedschaften in anderen Organisationen
-
Verleihung
von Auszeichnungen des Verbandes
-
Erstellung
des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung
-
Der
Geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, die von ihrer
geringeren Bedeutung her nicht vom Gesamtvorstand behandelt werden müsse
Der Gesamtvorstand wird über die Tätigkeit des Geschäftsführenden Vorstandes informiert.
-
Der Vorstand kann
für bestimmte Aufgaben Beauftragte einsetzen.
|
|
|
§ 11
|
Ehrenrat
|
|
-
Der Ehrenrat
besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bzw. deren Stellvertretern.
-
Die Mitglieder des
Ehrenrates müssen Mitglieder eines dem Verband angehörenden Verein sein. Sie werden auf Vorschlag des Vorsitzenden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Amtszeit des
Ehrenrates endet erst mit der gültigen Wahl des neuen Ehrenrates.
-
Die Tätigkeiten
des Ehrenrates sind ehrenamtlich.
-
Aufgaben und
Zuständigkeit des Ehrenrates:
Die Mitglieder des Vorstandes oder des Verbandes oder deren Mitglieder können, soweit dies die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedes zulassen und soweit nicht die
Zuständigkeit des Schieds- oder Ehrengerichtes des Landesverbandes und der Schiedsgerichte der Leistungsprüfungsordnung (LPO) begründet ist, vom Ehrenrat des Verbandes zur
Verantwortung gezogen werden:
-
bei
Zuwiderhandlung gegen die Anordnung des Verbandes.
-
bei Verstoß gegen
die Bestimmungen der Verbandssatzung.
-
bei einem in
anderer Weise in Erscheinung tretenden, dem Ansehen des Verbandes oder des Pferdesports abträglichen Verhalten.
|
|
|
§ 12
|
Rechnungsprüfung
|
|
Die Prüfung der
Jahresrechnung des Verbandes erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer.
Die Jahresrechnung ist bei
den Kassenprüfern rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen.
Die Kassenprüfer erstatten
der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes. Mittel des
Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
|
|
|
§ 13
|
Bezirksverbände
|
|
Dem Verband angeschlossen
sind 4 Bezirksverbände:
Moselland
Nahe/Hunsrück
Rhein/Ahr/Eifel
Rhein/Westerwald
Mitgliedschaft im Sinne des § 5 Abschnitt 4
Die Bezirksverbände haben
eine Satzung, die sinngemäß auf die Satzung des Verbandes abgestimmt ist. Die Satzungen der Bezirksverbände sollen untereinander im wesentlichen gleichlautend
sein.
Die Bezirksverbände benennen nach der Stärke ihrer Mitgliederzahl von ihnen gewählte Delegierte zu den Mitgliederversammlungen des Landesverbandes jährlich an die Geschäftsstelle
des Verbandes.
|
|
|
§ 14
|
Auflösung des Verbandes
|
|
Bei Auflösung oder
Aufhebung des Verbandes fällt das Vermögen des Verbandes, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten
Sacheinlagen übersteigt, an die Mitgliedsvereine, die als gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung anerkannt sind, und deren Zweck auf die Pflege und Förderung des
Volkssports, insbesondere des Pferdesports gerichtet sind.
Die begünstigten Körperschaften haben die Zuwendungen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Verbandes dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Liquidierung des Verbandes hat durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen.
|
|